Plangenehmigungsgesuch, Grabenstrasse 4
Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen
Angaben zum Projekt:
Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen: Neubau Transformatorenstation (TS) Gofast Grabenstrasse 4, Neubau TS Rietbachcenter, 16 kV-Kabel zwischen den TS Graben und Rietbachcenter
S-2478889.1
Transformatorenstation Gofast Grabenstrasse 4 Rietbachcenter (Privat-Teil; EKZ-Teil siehe S-2478888)
Anlageteil: Hochspannungs-Schaltanlage inkl. Messung, Transformation und Niederspannung
- Neubau der Gemeinschaftsanlage auf Parzelle Nr. 421 in der Gewerbezone (Lärm- Empfindlichkeitsstufe III) für Fast Charger
Koordinaten: 2683200 / 1262190
L-2479022.1
16 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Graben und Rietbachcenter
- Kabeleinzug in bestehende Rohranlage für die Erschliessung beider Stationen
Koordinaten: von 2683085 / 1262219 nach 2683199 / 1262203
S-2478888.1
Transformatorenstation Bachenbülach, Rietbachcenter (EKZ-Teil; Privat-Teil siehe S-2478889)
Anlageteil: 3-feldrige Hochspannungs-Schaltanlage
- Neubau der Gemeinschaftsanlage auf Parzelle Nr. 421 in der Gewerbezone (Lärm- Empfindlichkeitsstufe III) für Fast Charger
Koordinaten: 2683199 / 1262203
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat haben die:
EVU-Beratung AG
Rietlistrasse 5
9403 Goldach SG
Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ)
Deisrütistrasse 12
8472 Seuzach
im Namen von
GOFAST AG
Wiesenstrasse 10a
8952 Schlieren
Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ)
Deisrütistrasse 12
8472 Seuzach
das oben erwähnte Plangenehmigungsgesuch eingereicht.
Das unterbreitete Gesuch umfasst folgendes Ersuchen um Ausnahmegenehmigung:
- Ausnahmegenehmigung betreffend den Gewässerraum im Sinne von Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201).
Angaben zur Auflage
Die Gesuchsunterlagen zum Projekt werden vom 16.01.2025 bis zum 17.02.2025 bei der:
Gemeindeverwaltung Bachenbülach
Abteilung Bau und Infrastruktur
Schulhausstrasse 1
8184 Bachenbülach
während den Bürozeiten öffentlich aufgelegt.
Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/4751/4be87535 online zur Einsicht zur Verfügung.
Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.
Rechtliche Hinweise / Enteignungsbann
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen, Einwände und Begehren
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (SR 172.021) oder des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Kontaktstelle Einsprache erheben. Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss diese die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5–7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Art. 7–10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Frist: 30 Tage / Ablauf der Frist: 17.02.25
Kontaktstelle