Bachenbülach, Betriebskonzept Zürichstrasse im Abschnitt Oberglatter- bis Länggenstrasse, Öffentliche Planauflage mit Rechtserwerb
Instandsetzung der Zürichstrasse
Das Tiefbauamt des Kantons Zürich (TBA) plant die Sanierung der Zürichstrasse im Abschnitt Oberglatter- bis Länggenstrasse.
Das genannte Projekt wird gemäss §16 und § 17 Strassenverkehrsgesetz (StrG) öffentlich aufgelegt.
Zur Verbesserung der Verkehrsabwicklung und des Fussgänger- und Radfahrerschutzes sieht das Tiefbauamt im Einvernehmen mit der Gemeinde Bachenbülach folgende Massnahmen vor:
- Instandsetzung der Zürichstrasse;
- Instandsetzung Rad-/Gehweg im Bereich Bushaltestelle «Schmiede» und Knoten Niederglatter-/ Dorfstrasse;
- Hindernisfreier Ausbau der Bushaltestellen «Schmiede» i.R. Kloten und i.R. Bülach;
- Verbesserung der Verkehrssicherheit speziell für die Fussgänger- bzw. Schulwegsicherung Fussgängerschutzinsel im Bereich der Dorfstrasse;
- Gehweg- resp. Rad-/Gehwegüberfahrten bei den Strasseneinmündungen Niederglatter-/ Dorfstrasse;
- Erneuerung und Anpassung öffentliche Beleuchtung im Projektperimeter;
- Neue öB- und BSA-Rohranlagen entlang des Rad-/Gehwegs.
Nachfolgende Drittprojekte werden im Rahmen der Instandsetzung Zürichstrasse ebenfalls umgesetzt:
Gemeinde Bachenbülach
- Erneuerung der Wasserleitung DN 200 mm auf der ganzen Länge;
- Neuer Schieberschacht im Bereich der geplanten Fussgängerschutzinsel;
- Erneuerung der Brunnenleitung PE 63 mm;
- Leerrohr für Steuerkabel;
- Anpassung Bereiche der kommunalen Kanalisation;
- Erneuerung resp. Ergänzung der Wartehalle / der Wetterwand der Bushaltestelle «Schmiede»;
- Zwei neue Unterflurcontainer, jeweils ein Container in der Einmündung Zwischenwegen und Dorfstrasse;
- Neuer Gebäudezugang und Einbau einer neuen Doppeltüre bei der Parzelle Nr. 2396.
Elektrizitätswerk Zürich (EKZ)
- Erweiterung Kabelrohrblock;
- Versetzen des bestehenden Verteilkastens und Erstellung eines Neuen.
Angaben zur Auflage:
Das Projekt ist, soweit möglich, vor Ort ausgesteckt. Die Projektunterlagen und der Landerwerbsplan liegen, nebst einem Verzeichnis sämtlicher für die Abtretung von Rechten oder für die Leistung von Beiträgen in Anspruch genommenen Personen sowie der an sie gestellten Ansprüche, zur Einsicht bei der Gemeindeverwaltung Bachenbülach, Schulhausstrasse 1, 8184 Bachenbülach auf. Die Unterlagen sind zu Informationszwecken und ohne Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit auf der Homepage des Kantons unter www.zh.ch/strassenprojekte digital einsehbar. Massgebend sind einzig die konkret aufliegenden Unterlagen.
Rechtliche Hinweise und Fristen:
Gegen das Projekt kann innerhalb der Auflagefrist von 30 Tagen schriftlich per Briefpost bei der Gemeindeverwaltung Bachenbülach, Schulhausstrasse 1, 8184 Bachenbülach zuhanden Kanton Zürich, Baudirektion, Tiefbauamt, Projektieren und Realisieren, Walcheplatz 2, 8090 Zürich, mit Antrag und Begründung Einsprache erhoben werden. Mit der Einsprache können alle Mängel des Projektes geltend gemacht werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer durch das Projekt berührt oder als Grundeigentümer betroffen ist oder sonstwie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat sowie Gemeinde, andere Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts. Allfällige Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit als möglich beizulegen (§17 StrG; §§ 21 ff. VRG, LS 175.2). Das Verfahren ist für die unterliegende Partei in der Regel kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 VRG). Einsprachen gegen die Enteignung sowie Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten sind von den direkt Betroffenen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist bei der Kontaktstelle einzureichen (§ 17 StrG; §§ 21 ff. VRG).
Einsprachen gegen die Enteignung sowie Entschädigungsbegehren, Bestreitungen von Beitragsforderungen und Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten müssen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist eingereicht werden. Unterlässt ein Grundeigentümer diese Einsprachen, wird gemäss § 23 Abtretungsgesetz angenommen, er sei mit der ihm zugemuteten Abtretung bzw. der gestellten Beitragsforderung einverstanden und anerkenne mit Bezug auf seine eigenen Ansprüche zum Voraus die Richtigkeit des Entscheides der Schätzungskommission.
Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung des Bauplanes an darf, Notfälle vorbehalten, ohne Einwilligung des Kantons an der äusseren Beschaffenheit des Abtretungsgegenstandes keine wesentliche, mit Beziehung auf die rechtlichen Verhältnisse desselben aber gar keine Veränderung vorgenommen werden. Allfällige Streitigkeiten entscheidet der Bezirksgerichtspräsident im summarischen Verfahren nach freiem Ermessen. Der Expropriant hat für den aus dieser Einschränkung des freien Verfügungsrechts hervorgegangenen Schaden Ersatz zu leisten. Nach Ablauf zweier Jahre vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung an ist der Abtretungspflichtige nicht mehr an diese Einschränkung gebunden.
Veränderungen am Abtretungsobjekt, welche im Widerspruch mit diesen Vorschriften vorgenommen würden, sind bei der Ausmittlung der Entschädigungssumme nicht zu berücksichtigen und verpflichten zum Ersatz des dem Exproprianten hieraus entstehenden Schadens.
Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 9. März 2024
Öffentliche Auflage: Gemeindeverwaltung Bachenbülach, Schulhausstrasse 1, 8184 Bachenbülach
Kontaktstelle: Kanton Zürich, Baudirektion, Tiefbauamt, Projektieren und Realisieren, Walcheplatz 2, 8090 Zürich