Sonntagsverkauf
Die Gemeinden im Kanton Zürich können pro Jahr maximal vier Sonntage für das ganze Gemeindegebiet bestimmen, an denen die Verkaufsgeschäfte Arbeitnehmende bewilligungsfrei beschäftigen dürfen (§ 5 Abs. 3 Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz, RLG). Die verkaufsoffenen Sonntage gelten nur für Detailhandelsbetriebe.
Hohe Feiertage (Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Bettag und Weihnachten) dürfen nicht als verkaufsoffene Sonntage bezeichnet werden (§ 5 Abs. 3 RLG). Gemäss der kantonalen Vollzugspraxis dürfen auch die folgenden Feiertage nicht als verkaufsoffene Sonntage bezeichnet werden; 1. Januar, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 26. Dezember.
Die nächsten Verkaufssonntage für Bachenbülach sind festgesetzt auf:
Sonntag, 24. März 2024
Sonntag, 22. Dezember 2024
Alle gemeldeten Verkaufssonntage werden auf der Website des Kantons aufgeschaltet und laufend aktualisiert.