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Antrag zum Verzicht auf den Schutzraumbau

Bauvorhaben unterliegen nach Art. 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (SR 520.1; BZG) der Schutzraumbaupflicht.
Befindet sich ein Bauvorhaben in einem Gebiet mit herabgesetzter Schutzraumbautätigkeit, kann auf die Erstellung des Schutzraumes (der Schutzplätze) verzichtet werden (Art. 62 Abs. 1 BZG).

Das entsprechende Gesuch finden Sie im Online-Schalter