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Wegzug

Wegzug in eine schweizerische Gemeinde

Die Steuerpflicht endet rückwirkend auf das Ende der Steuerperiode des Vorjahres. Sie sind im Wegzugsjahr nicht mehr in Bachenbülach steuerpflichtig.

Sie erhalten von uns eine Schlussabrechnung. Dabei werden Ihnen bereits geleistete Zahlungen für die Steuerperiode des Wegzugsjahres und gutgeschriebene Verrechnungssteuer mit Fälligkeiten des Vorjahres (gültig bis zur Steuerperiode 2017) und allfälligen Zinsen zurückerstattet. Wenn aus den Vorjahren noch Steuerausstände bestehen, kann anstelle einer Auszahlung eine Umbuchung auf die Vorjahre erfolgen.

Die Steuererklärung für das Wegzugsjahr wird Ihnen im folgenden Kalenderjahr durch die Zuzugsgemeinde zugestellt.

Wegzug ins Ausland

Mit dem Wegzug ins Ausland endet die Steuerpflicht in Bachenbülach. Es werden sämtliche Steuern (auch provisorische) zur Zahlung fällig.

Bitte nehmen Sie mindestens einen Monat vor Ihrem Wegzug ins Ausland persönlich mit uns Kontakt auf. Die nötigen Steuererklärungen sind vor dem Wegzug einzureichen. Zudem ist dem Steueramt ein Vetreter in der Schweiz bekannt zu geben. Zudem ist dem Steueramt ein Vetreter in der Schweiz bekannt zu geben. Wir bitten Sie hierfür das entsprechende Formular zu verwenden: Vollmacht - Steuerangelegenheiten.pdf [pdf, 10 KB].

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